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Aktuelle Satzungsfassung nach der am 16.01.2017
beschlossenen Satzungsänderung
Satzung des Land-Frauen-Vereins Eiderstedt e. V.

§ 1 Sitz
Der Land-Frauen-Verein Eiderstedt e. V. ist eine Vereinigung der Land-Frauen der Land-schaft Eiderstedt. Er wurde am 27.10.1948 unter dem Namen Landfrauenverein Eiderstedt gegründet und hat seinen Sitz in Garding.Der Verein basiert auf freiwilliger Grundlage.

§ 2 Zweck
Zweck des Land-Frauen-Verein Eiderstedt e. V. ist Erfahrungsaustausch, gegenseitige Anregung, Durchführung gemeinsamer Aufgaben und Vertretung der Interessen der Mitglieder. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Aufgaben
Der Verein hat insbesondere folgende Aufgaben:a. Förderung von Bildung und Erziehung, d. h. die Information und Weiterbildung von natürlichen und juristischen Personen im ländlichen Raum in Familie,Beruf und Gesellschaft zu unterstützen und in der Aus- und Fortbildung der ländlichen undstädtischen Hauswirtschaft mitzuarbeiten.b. Förderung der Jugend- und Altenhilfe, d. h. die allgemeine und berufliche Bildung der Jungend und Integration der Senioren in der Gesellschaft, sowie soziales Engagement zu fördern.c. Förderung von Kunst und Kultur durch Angebote diesbezüglicher Veranstaltungen im ländlichen Raum.d. Förderung der Frauen im ländlichen Raum, d. h. Frauen auf die Übernahme öffentlicher Aufgaben vorzubereiten.e. Förderung und Pflege der Zusammenarbeit mit anderen Frauenorganisationen, öffentlichen Dienststellen, Behörden und Vereinen.f. Förderung des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, sowie des Heimatgedankens.g. Förderung zur Erhaltung althergebrachter Traditionen und des Brauchtums im ländlichen Raum.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede geschäftsfähige Frau ab vollendetem 18. Lebensjahr jederzeit erwerben.2. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag.3. Die Mitgliedschaft endet:a. mit dem Tod eines Mitgliedsb. durch schriftliche Austritterklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied, zum 1. eines Vierteljahresc. durch Streichung aus der Mitgliederlisted. durch Ausschluss aus dem Verein.4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.5. Die Streichung des Mitglieds erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist.6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied mündlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.7. Ansonsten haben alle Mitglieder die gleichen Rechte. Bevorzugungen oder Benachteiligungen einzelner Mitglieder sind nicht zulässig.Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Sie können alle Einrichtungen des Vereins in Anspruch nehmen. Sie haben andererseits die Pflicht den Land-Frauen-Verein Eiderstedt e. V. in jeder Weise zu unterstützen.

§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:a. die Mitgliederversammlungb. der Vorstandc. die Ausschüsse

§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheit des Land-Frauen-Verein Eiderstedt e. V., soweit die nicht vom Vorstand entschieden werden können, durch Beschlussfassung. Sie tritt jährlich mindestens einmal (Jahreshauptversammlung) zusammen. Hier erstattet die Vorsitzende ihren Jahresbericht und die Kassenleiterin den Kassenbericht.Die Mitgliederversammlung wählt die Vorsitzende und die Besitzerinnen.Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder ihre Einwilligung zu dem Beschluss schriftlich erklärt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.Satzungsänderungen bedürfen einer zwei Drittel-Mehrheit.Über die Mitgliederversammlung, insbesondere über Entscheidung, wird eine Niederschrift angefertigt. Die Niederschrift muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.Mitgliederversammlungen werden von der Vorsitzenden, bei deren Verhinderung von den 1. Stellvertreterin durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einbe-rufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einbe-rufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Tageszeitung „Husumer Nachrichten“ erfolgen; hierbei ist eine Frist von einer Woche einzubehalten.

§ 8 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:1. Vorsitzende2. 1. Stellvertreterin2. Stellvertreterin3. Kassenleiterin4. Schriftführerin (Geschäftsführerin)5. BeisitzerinnenDie Amtszeit des Vorstandes 1-4 beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Anzahl der Beisitzerinnen richtet sich nach der Anzahl der Mitglieder, eine Beisitzerin je angefangene 100 Mitglieder, aber nicht weniger als 3 Beisitzerinnen. Hier gilt das Rotationsprinzip. Die Amtszeit einer Beisitzerin beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist nur einmal möglich, danach erfolgt ein Wechsel.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzende und die Kassenleiterin. Jede einzelne von ihnen ist allein zu Vertretung berechtigt.Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist bevollmächtigt und ermächtigt, Satzungsänderungen im Rahmen des Vereinseintragungsverfahrens zu beschließen und zur Eintragung in das Vereinsregister zu beantragen, die aufgrund von Beanstandun-gen des Vereinsregistergerichts zu Eintragung des Vereins und/oder für das zuständige Finanzamt zur Erlangung der Gemein-nützigkeit erforderlich werden.In der Hand des Vorstandes liegt die Geschäftsführung, insbesondere die sorgfältige Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand hält regelmäßig Vorstandssitzungen ab. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu fertigen.Die 1. Vorsitzende leitet die Vorstands-sitzungen und die Versammlungen. Wenn sie verhindert ist, übernimmt eine ihrer Stellvertreterinnen diese Aufgabe.Die Kassenleiterin führt die Kasse. In der Jahreshauptver-sammlung verliest sie den Kassenbericht für das angeschlossene Vereinsjahr. Der Kassenbericht ist vor der Bekanntgabe von 2 Mitgliedern des Land-Frauen-Verein Eiderstedt e. V. zu prüfen, die in der vorhergehenden Mitgliederver-sammlung gewählt wurden. Innerhalb von 6 Jahren dürfen die Mitglieder die Kasse nur zwei Jahre hintereinander prüfen. Die Wahl findet im jährlichen Wechsel statt.

§ 9 Ausschüsse
Für folgende Arbeitsgebiete bestehen Ausschüsse:1. Seminararbeit2. Praktische Kurse3. Fahrten4. Feste und Feiern5. Spezialitätenmarkt6. Belange Urlaub auf dem BauernhofDie Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Vorstand gewählt. Die Mitglieder-versammlung wird informiert. Sie gehören dem erweiterten Vorstand an.

§ 10 Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 11 Auflösung
Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkteinberufenen außerordentlichen Mitglieder-versammlung Beschluss gefasst werden.Das nach Durchführung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen ist fürsteuerbegünstigte Zwecke zu verwenden.

§ 12 Kostenerstattung und Vergütungen
Den Vorstandsmitgliedern sowie allen Mitgliedern, die ehrenamtlich im Auftrag des Vorstands bestimmte Aufgaben für den Verein wahrnehmen, werden die im Rahmen ihrerTätigkeit entstandenen Kosten gegen Beleg erstattet. Darüber hinaus kann denVorstandsmitgliedern eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe entscheidet dieMitgliederversammlung.

 

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